Meldeverfahren für einige Projekte im Bereich erneuerbare Energien ab 1. November 2026

1. November 2026

Viele Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien können ab dem 1. November 2026 unbürokratisch im Meldeverfahren nach § 107a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) beurteilt werden. Dazu zählen gemäss § 55a der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe [PBV; RB 700.1Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.]) folgende Vorhaben:

  • Solaranlagen
  • Wärmepumpen (inklusive Klimageräte)
  • Erdwärmesondenanlagen
  • E-Ladestationen

Die Meldung ist bei der Gemeindebehörde einzureichen. Das Projekt darf ausgeführt werden, wenn die Gemeindebehörde nicht innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung schriftlich mitteilt, dass ein Bewilligungsverfahren durchgeführt werden muss oder für die Realisierung weitere Bewilligungen oder Zustimmungen erforderlich sind.

Unter gewissen Umständen sind Bauvorhaben trotzdem bewilligungspflichtig.

Auch Anlagen, die dem Meldeverfahren unterstehen, müssen Bauvorschriften einhalten. MIt der Meldung sind für diese Prüfung entsprechende Unterlagen mit einzureichen.

Technische Anschlussgesuche und Installationsanleitungen sind nach wie vor bei den technischen Werken einzureichen.

Für das Meldeverfahren wurde vom Departement für Bau und Umwelt ein Merkblatt Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.erstellt.

Weitere Informationen und die Merkblätter sind auf der Webseite des DBU Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.einzusehen.